Der zweite Teilband des Kommentars zu den behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 388 bis 425 ZGB) behandelt die Art. 405 bis 425 ZGB, d.h. die Bestimmungen über die Führung der Beistandschaft wie auch über die Beendigung dieses Amts. Erläutert werden die Pflichten der Beistandsperson, die Bestimmungen über die Arten der Mitwirkung und des Einschreitens der Erwachsenenschutzbehörde sowie die Bestimmungen über die Vermögensverwaltung, wobei die Einzelheiten der VBVV dargestellt werden. Eingegangen wird ebenfalls auf die vieldiskutierte Situation der den Betroffenen nahestehenden Personen, die ein Beistandschaftsmandat übernehmen. Die entsprechende, vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des ZGB wird vorgestellt.